Corporate Governance Informationen im  Internet

 

Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und welche Empfehlungen nicht angewandt wurden oder werden.

Diese Erklärung  ist den Aktionären zugänglich zu machen. Wir haben auf der Internetseite unserer Gesellschaft ausschließlich die jeweils aktuelle Fassung veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass allen Aktionären auch die Fassungen der vorhergehenden Jahre auf Anforderung zur Verfügung stehen.

Die aktuelle Entsprechenserklärung ist in der nachstehenden Fassung veröffentlicht:

 

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG – 2012

 

Die Hamburger Getreide-Lagerhaus AG entsprach in der Vergangenheit den  Verhaltensempfehlungen der „Regierungskommission Corporate Governance Kodex“ in der Fassung  vom  14. Juni 2007, 6. Juni 2008, 18. Juni 2009 und 26. Mai 2010 mit Ausnahmen und wird in Zukunft den Verhaltensempfehlungen der „Regierungskommission Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 15. Mai 2012 mit den folgenden Ausnahmen entsprechen. Wir sind von den Empfehlungen des Kodex dann abgewichen, wenn und soweit aufgrund der Größe und Struktur der Gesellschaft, des Umfangs der Geschäftstätigkeit sowie unserer Aktionärsstruktur eine Befolgung der Empfehlung unseres Erachtens nach als nicht sinnvoll einzustufen ist.

 

-          Die Gesellschaft wird aus Kostengründen und auf Grund der Aktionärsgröße und Struktur entgegen Ziff. 2.3.4 die Verfolgung der Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmittel nicht ermöglichen.

 

-          Der Aufsichtsrat hat die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands in Abweichung von Ziff. 3.4 Absatz 2 nicht förmlich festgelegt.  Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über alle wichtigen Geschäftsvorfälle.

 

-          Die Empfehlungen nach Ziff. 3.6, Abs. 1 entfallen für unsere Gesellschaft.

 

-          Eine D&O Versicherung für den Vorstand und für den Aufsichtsrat ist gem. Ziff. 3.8, Abs. 2 nicht abgeschlossen.

 

-          Die Gesellschaft veröffentlicht entgegen Ziff. 3.10 nur die aktuelle Entsprechenserklärung auf der Internetseite. Auf Verlangen werden die Vorjahresversionen  zugesandt.

 

-          Der Vorstand besteht entgegen Ziff. 4.2.1. nur aus einer Person. Auf Grund der Größe des Unternehmens ist die Vertretung durch nur einen Vorstand angemessen.

 

-          Der Vorstand erhält abweichend von Ziff. 4.2.3. eine fixe Vergütung. Eine Bekanntmachung auf der Internetseite, eine Erläuterung des Vergütungssystems im Geschäftsbericht sowie eine Information der Hauptversammlung über das Vergütungssystem nach Ziff. 4.2.3. entfallen daher. Daher entfallen auch die Empfehlungen gem. Ziff. 4.2.5 . Die Höhe der Vergütung für den Vorstand wird im Geschäftsbericht  ausgewiesen.

 

-     Eine langfristige Nachfolgeplanung gem. 5.1.2 für den Vorstand besteht gegenwärtig noch nicht. Bei Besserung der Geschäftslage der Gesellschaft ist jedoch geplant, einen zweiten Vorstand zu bestellen. Hierbei wird der Aufsichtsrat im Rahmen der geltenden Gesetze auch auf Vielfalt achten und Frauen angemessen berücksichtigen. Eine Festlegung der Altersgrenze wird hierbei unberücksichtigt gelassen.

 

-          Der Aufsichtsrat hat abweichend von Ziff. 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3  keine  Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss, gebildet. Die im Corporate Governance Kodex der Regierungskommission vorgeschlagenen Themenschwerpunkte für einen Prüfungsausschuss werden im Aufsichtsrat behandelt.

 

-          Die Verweisung an Ausschüsse erfolgt auf Grund der Größe der Gesellschaft nicht. Sachthemen wie die Strategie des Unternehmens, Vergütung des Vorstandsmitglieds, Investitionen und Finanzierungen werden entgegen Ziff. 5.3.4 und 5.3.5 im gesamten Aufsichtsrat besprochen.

 

-          Der Aufsichtsrat wird abweichend von Ziff. 5.4.1 keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung benennen und diese und den Stand der Umsetzung im Corporate Governance Bericht veröffentlichen. Wie bisher wird sich der Aufsichtsrat bei Vorschlägen im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats alleine davon leiten lassen, ob die Betreffenden geeignet sind, das Aufsichtsratsmandat qualifiziert auszuüben. Deshalb wird auch auf die Festsetzung einer Altersgrenze verzichtet.

 

-          Der Vorstand unserer Gesellschaft hat insgesamt mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften inne. Eine entsprechende Beschränkung der Anzahl der Mandate hält der Aufsichtsrat für nicht erforderlich, solange dem Vorstand und auch jedem Aufsichtsratsmitglied für die Wahrnehmung seiner Mandate ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Demzufolge folgt die Hamburger Getreide-Lagerhaus AG den gesetzlichen Bestimmungen und entspricht der Empfehlung des Kodex nicht (Ziffer 5.4.5).

 

-          Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung geregelt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten abweichend von Ziff 5.4.6 eine feste Vergütung in gleicher Höhe. Ein individualisierter Ausweis ist daher nicht erforderlich. Eine erfolgsorientierte Vergütung ist nicht vorgesehen.

 

-          Die Offenlegung der Geschäfte von Organmitgliedern in Aktien der Gesellschaft und der Aktienbesitz der Organmitglieder werden gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 15 a WpHG vorgenommen. Eine darüber hinausgehende Offenlegung ist abweichend von Ziff. 6.6 nicht vorgesehen und wird von der Gesellschaft bisher nicht für notwendig erachtet.

 

-          Ein Finanzkalender wird entgegen Ziff. 6.7 gegenwärtig von der Gesellschaft  nicht erstellt. Dieses ist aus Sicht der Gesellschaft auf Grund der Größe und aus Kostengründen auch nicht notwendig. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit veröffentlichen wir rechtzeitig die Termine unserer Hauptversammlung und informieren unsere Aktionäre über die Geschäftsentwicklung auf der Internetseite der Gesellschaft, wobei die Veröffentlichung entgegen Ziff. 6.8 nicht in englischer Sprache erfolgt.

 

-          Die mit der  Aufstellung eines Konzernabschlusses verbundenen Empfehlungen nach Ziff.  7.1.1, 7.1.2, und 7.1.5 entfallen für unsere Gesellschaft, da diese keinen Konzernabschluss aufstellt.

 

-          Die Empfehlungen gem. Ziff. 7.1.3 entfallen für unsere Gesellschaft, da keine wertpapierorientierten Anreizsysteme bestehen.

 

-          Die Gesellschaft veröffentlicht abweichend von Ziff. 7.1.4 keine Liste von Drittunternehmen, an denen sie eine Beteiligung von nicht untergeordneter Bedeutung hält. Relevante Entwicklungen bei Beteiligungen an einem anderen Unternehmen werden aber in der Hauptversammlung angesprochen und Fragen der Aktionäre dort beantwortet.

 

 

 

Vorstand und Aufsichtsrat der

Hamburger Getreide-Lagerhaus AG

Hamburg, den 28.12.2012